Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

Abschnitt 8 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|
Abschnitt 8 Schlussbestimmungen
§ 19 Muster und Vordrucke
§ 20 (weggefallen)
§ 21 (Inkrafttreten)

Abschnitt 8 Schlussbestimmungen

§ 19 Muster und Vordrucke



Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann das Bundesministerium der Finanzen Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekannt geben oder Vordrucke bei den zuständigen Hauptzollämtern bereithalten. Soweit Muster bekannt gegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 20 (weggefallen)




Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 (Inkrafttreten)






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed