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Artikel 2 - Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze (EGEnLAG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2009 EnWG § 3, § 11, § 12, § 14, § 21a, § 43, § 43b, § 49, § 117a (neu), § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nr. 19a werden die Wörter „, Flüssiggas, sofern es der Versorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 dient," gestrichen und an das Wort „Biogas" die Wörter „sowie Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49," angefügt.

2.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „bedarfsgerecht" die Wörter „zu optimieren, zu verstärken und" eingefügt.

3.
§ 12 Abs. 3a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn und das geplante Ende der Maßnahmen zu enthalten."

b)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „der Sätze 1 und 2" ersetzt.

c)
In dem neuen Satz 4 wird nach dem Wort „Sätzen" die Angabe „1 und 2" durch die Angabe „1 bis 3" ersetzt.

4.
In § 14 Abs. 1a werden nach den Wörtern „in dessen Netz sie" die Wörter „unmittelbar oder mittelbar" sowie nach dem Wort „vermeiden" ein Semikolon und die Wörter „dabei gelten die §§ 12 und 13 entsprechend" eingefügt.

5.
In § 21a Abs. 4 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 43" die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und" eingefügt und die Wörter „; dies gilt auch für Erdkabel mit einer Nennspannung von 380 Kilovolt, deren Verlegung auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassen ist" gestrichen.

6.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird nach dem Wort „Millimeter" ein Komma eingefügt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und".

dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,".

b)
In Satz 3 werden die Wörter „zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts" durch die Wörter „in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft," ersetzt.

7.
§ 43b Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird

 
a)
für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder Verteilungsengpässe dient,

b)
für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,

die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 43a Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist."

8.
Dem § 49 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Bestimmungen über die Überprüfung dieser Anlagen durch Sachverständige sowie über Anforderungen, die diese Sachverständigen erfüllen müssen, getroffen werden."

9.
Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt:

„§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang

Betreiber

1.
von Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder

2.
von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,

die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder gemäß § 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 ausgenommen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen ist."

10.
Dem § 118 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:

„(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 26. August 2009 geltenden Fassung zu Ende geführt.

(6) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen für Vorhaben, die ab dem 26. August 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterliegen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.

(7) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, die bis zum 31. Dezember 2019 in Betrieb gehen, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGEnLAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGEnLAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1483
Artikel 2 EDL-GEG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt ...