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Artikel 4 - Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze (EGEnLAG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Anreizregulierungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2009 ARegV § 4, § 11, § 23

Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „und 13" durch die Angabe „, 13 und 14" ersetzt.

2.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 43" die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und" eingefügt und die Wörter „sowie von Erdkabeln nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes" gestrichen.

b)
In Nummer 12 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:

„14.
dem bundesweiten Ausgleichsmechanismus nach § 2 Abs. 4 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 17 Abs. 2a" die Wörter „und § 43 Satz 1 Nr. 3" eingefügt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

„6.
Erweiterungsinvestitionen zur Errichtung von Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt als Erdkabel, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten und noch kein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Errichtung einer Freileitung eingeleitet wurde, sowie Erdkabel nach § 43 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 2 Abs. 1 des Energieleitungsausbaugesetzes,".

c)
In Nummer 7 wird nach den Wörtern „bestätigt wird" das Wort „oder" gestrichen.

d)
In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 9 wird angefügt:

„9.
Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EGEnLAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGEnLAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neufassung und Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts sowie des Bergrechts
V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261
Artikel 7 GasNZVEV 2010 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
... Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt ...