Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (2. EdVÖBBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877 (Nr. 55); Geltung ab 26.08.2009
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Eingangsformel



Auf Grund des § 8 Absatz 8 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:



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