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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (2. EdVÖBBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.08.2009 BGBl. I S. 2877 (Nr. 55); Geltung ab 26.08.2009
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2009 EdVÖBBeitrV § 1, § 2, § 3, § 4

Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:

„(EdVÖB-Beitragsverordnung - EdVÖBBeitrV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent" durch die Angabe „0,016 Prozent" und die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Besteht für ein Institut nach Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag auf 0,010 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro."

cc)
Im neuen Satz 3 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland,".

dd)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,1 Prozent" und die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Besteht für ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag im Sinne des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro."

c)
Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.

(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald

1.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder

2.
die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist.

Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 kann die Entschädigungseinrichtung von dem Institut eine von dessen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgestellte Bestätigung darüber verlangen, dass entsprechende Einlagen und Verbindlichkeiten nicht mehr vorhanden sind.

(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes."

3.
In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „0,03 Prozent" durch die Angabe „0,06 Prozent" und die Angabe „5.000 Euro" durch die Angabe „15.000 Euro" ersetzt.

4.
§ 3 wird aufgehoben.

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Übergangsvorschrift

(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.

(2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben."



 

Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. EdVÖBBeitrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... 4 der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt ...