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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (2. EdVÖBBeitrVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2009 EdVÖBBeitrV § 1, § 2, § 3, § 4
Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(EdVÖB-Beitragsverordnung - EdVÖBBeitrV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent" durch die Angabe „0,016 Prozent" und die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Besteht für ein Institut nach Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag auf 0,010 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro." - cc)
- Im neuen Satz 3 wird Nummer 4 wie folgt gefasst:
- „4.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland,".
- dd)
- Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,1 Prozent" und die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Besteht für ein Institut nach Absatz 1 Satz 1 eine Anstaltslast oder eine Gewährträgerhaftung, reduziert sich der Jahresbeitrag im Sinne des Satzes 1 auf 1,05 Prozent des potentiellen Umfangs der Entschädigungsansprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt des letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahresabschlusses; der Jahresbeitrag beträgt jedoch mindestens 2.500 Euro."
- c)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:„(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald
- 1.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder
- 2.
- die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist.
(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes."
- 3.
- In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „0,03 Prozent" durch die Angabe „0,06 Prozent" und die Angabe „5.000 Euro" durch die Angabe „15.000 Euro" ersetzt.
- 4.
- § 3 wird aufgehoben.
- 5.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Übergangsvorschrift(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.(2) Bei Instituten, die der Entschädigungseinrichtung vor dem 26. August 2009 zugeordnet worden sind, ist die einmalige Zahlung weiter nach § 2 in der bis zum 25. August 2009 geltenden Fassung zu erheben."
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EdVÖBBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EdVÖBBeitrVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
... 4 der EdVÖB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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