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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (2. EdBBeitrVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. August 2009 EdBBeitrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5
Die Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die durch die Verordnung vom 5. Juni 2003 (BGBl. I S. 847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Überschrift wird folgender Klammerzusatz angefügt:
„(EdB-Beitragsverordnung - EdBBeitrV)". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „0,008 Prozent" durch die Angabe „0,016 Prozent" und die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „15.000 Euro" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften einschließlich der von ihnen verwalteten Sondervermögen, gegenüber Investmentaktiengesellschaften und gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz im Ausland,".
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Bei einem Institut, das zwingend einer anderen Entschädigungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5) oder des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) angehört, können auf Antrag bei der Bemessung des Jahresbeitrags von der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" diejenigen Verbindlichkeiten abgezogen werden, die vom Schutzumfang der anderen Entschädigungseinrichtung umfasst sind. Macht ein Institut von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch, hat es einen von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten Nachweis über die Höhe der Abzugspositionen zu erbringen, soweit diese nicht aus der Bilanz des Instituts ersichtlich sind."
- c)
- In Absatz 2 wird die Angabe „1 Prozent" durch die Angabe „1,1 Prozent" und die Angabe „1.000 Euro" durch die Angabe „15.000 Euro" ersetzt.
- d)
- Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:„(3) Beitragspflichtig sind alle Institute, die der Entschädigungseinrichtung im jeweiligen Abrechnungsjahr zugeordnet sind oder zugeordnet waren, unabhängig von der Dauer der Zuordnung.(4) Die Beitragspflicht eines Instituts endet, sobald
- 1.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Entschädigungsfall nach § 5 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes festgestellt hat und diese Feststellung unanfechtbar geworden ist oder
- 2.
- die Erlaubnis des Instituts aufgehoben oder zurückgegeben worden ist und keine Einlagen sowie keine Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften mehr vorhanden sind, bei denen im Entschädigungsfall ein Entschädigungsanspruch nach § 3 Absatz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes gegeben ist.
(5) Der Jahresbeitrag eines Instituts beträgt höchstens 0,6 Prozent seines haftenden Eigenkapitals nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes."
- 3.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „0,05 Prozent" durch die Angabe „0,1 Prozent", die Angabe „§ 1 Abs. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 und 1a", die Angabe „6 Prozent" durch die Angabe „12 Prozent" und die Angabe „15.000 Euro" durch die Angabe „30.000 Euro" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe „15.000 Euro" durch die Angabe „30.000 Euro" ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 4 besteht auch, wenn das Institut vor Erreichen des dritten vollen Geschäftsjahres aus der Entschädigungseinrichtung ausscheidet. Ist das Institut im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr nicht mehr im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig, tritt an die Stelle des Jahresabschlusses für das dritte volle Geschäftsjahr der Jahresabschluss für das volle Geschäftsjahr, in welchem das Institut letztmalig ganzzeitig im räumlichen Geltungsbereich des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes tätig war."
- 4.
- In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 und 1a oder Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- § 4 wird aufgehoben.
- 6.
- § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Übergangsvorschrift(1) § 1 in der ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung von Jahresbeiträgen für das Abrechnungsjahr 2008/2009 anzuwenden.
Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. EdBBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. EdBBeitrVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der EdB-Beitragsverordnung
V. v. 12.12.2011 BGBl. I S. 2684
Artikel 1 3. EdBBeitrVÄndV Änderung der EdB-Beitragsverordnung
... EdB-Beitragsverordnung vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2009 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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