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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 1 Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven



(1) Für die Umstellungsrechnung von Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung in Anspruch nehmen, sind die für die Aktiven vorgeschriebenen Wertansätze Mindestwerte und die für die Passiven zugelassenen Wertansätze Höchstwerte.

(2) Soweit Absatz 1 nicht entgegensteht, dürfen Versicherungsunternehmen ihre Aktiven und ihre Passiven in der Umstellungsrechnung in den nach den Vorschriften des D-Markbilanzgesetzes zulässigen Grenzen bewerten. Weichen sie dabei von den nach Absatz 1 für die Aktiven vorgeschriebenen und für die Passiven zugelassenen Wertansätzen ab, so ist dies ohne Einfluß auf die Höhe des nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz in der Fassung des § 21 Nr. 4 der Dreiundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz abzuführenden Überschusses. Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen und bei der Bewertung von den Vorschriften des Absatzes 1 abweichen, haben dies in dem der Aufsichtsbehörde nach § 4 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz einzureichenden Bericht zu erläutern.

(3) Auf Versicherungsunternehmen, die eine Ausgleichsforderung nicht in Anspruch nehmen, findet § 75 des D-Markbilanzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der Wertansätze nach den Grundsätzen des D-Markbilanzgesetzes die nach Absatz 1 sich ergebenden Wertansätze treten.

(4) Als Ausgleichsforderungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten nicht Sonderausgleichsforderungen gemäß § 2 der Fünfundvierzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz und gemäß § 12 des Gesetzes zur Aufbesserung von Leistungen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapitalzwangsversicherungen vom 24. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1074) sowie Ausgleichsforderungen, die nicht auf § 24 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes beruhen.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstVersUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel
... 21. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 127) im Land Berlin. Dabei treten 1. in § 1 Abs. 2 und in § 22 Abs. 2 an die Stelle der Worte "nach § 13 Abs. 3 Satz 1 der ... Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)"; 2. in § 1 Abs. 2 an die Stelle der Worte "nach § 4 Abs. 2 der Dreiundzwanzigsten ... Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung)"; 3. in § 1 Abs. 4 an die Stelle der Worte "§ 2 der Fünfundvierzigsten ...