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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 3 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 3 Gebietsmäßige Abgrenzung



(1) Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) eine Umstellungsrechnung aufzustellen, so gelten im Sinne des § 6 Abs. 3 der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder im Sinne des Artikels 6 Abs. 3 der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Umstellungsergänzungsverordnung

1.
verbriefte und unverbriefte Forderungen, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert sind, als dort befindlich, wo der Schuldner am Währungsstichtag seinen Wohnsitz oder Sitz hatte,

2.
durch Grundpfandrechte gesicherte Forderungen, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder Sitz des Schuldners, als dort befindlich, wo das belastete Grundstück liegt,

3.
Anteilsrechte an Unternehmen als dort befindlich, wo die Unternehmen am Währungsstichtag ihren Sitz oder Mittelpunkt der Verwaltung hatten,

4.
bewegliche Sachen als dort befindlich, wo sie sich am Währungsstichtag befunden haben.

(2) Verbriefte und unverbriefte Forderungen gegen verlagerte Geldinstitute und Anteilsrechte an solchen Geldinstituten sowie verbriefte und unverbriefte Forderungen gegen das Deutsche Reich und das Land Preußen, auf Grund deren Ansprüche gegen den Bund bestehen, sind in der auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung auszuweisen.