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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 8 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 8 Einrichtungsgegenstände



(1) Einrichtungsgegenstände sind

1.
mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für neue Gegenstände dieser Art oder

2.
mit 120 vom Hundert, Büromaschinen mit 150 vom Hundert, der tatsächlichen Anschaffungskosten

unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer im Verhältnis zur bisherigen Nutzungsdauer anzusetzen.

(2) Die gesamten Einrichtungsgegenstände dürfen mit 20 vom Hundert des sich nach Absatz 1 ergebenden Ausgangsbetrages angesetzt werden, wenn mehr als 70 vom Hundert dieses Betrages auf Einrichtungsgegenstände entfallen, die bereits seit dem 1. Januar 1940 zum Betriebsvermögen des Versicherungsunternehmens gehört haben.

(3) Bei dem Ansatz der Einrichtungsgegenstände nach Absatz 2 sind festeingebaute Tresoranlagen, Stahl- und Panzerkammern (Betonverstärkungen der Decken, Wände und Böden, Stahlbewehrungen, Panzer- und Gittertüren) nicht zu berücksichtigen. Soweit sie nicht bei der Festsetzung des Einheitswertes des Grundstücks berücksichtigt sind, sind sie nach Absatz 1 anzusetzen.

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Zitierungen von § 8 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstVersUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel
... der Worte "20. Juni 1948" die Worte "24. Juni 1948"; 6. in § 8 Abs. 1 Nr. 1 an die Stelle der Worte "31. August 1948" die Worte "31. August ...