Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 10 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
Unklagbare Verbindlichkeiten und Verbindlichkeiten mit einem dauernden Leistungsverweigerungsrecht dürfen in die Umstellungsrechnung nicht eingestellt werden.
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