Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 11 Gebietsmäßige Abgrenzung
Hat ein Versicherungsunternehmen sowohl auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als auch auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr. 3 zur Vierten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsergänzungsverordnung) eine Umstellungsrechnung aufzustellen, so dürfen Verbindlichkeiten aus Versicherungsverhältnissen, die am Währungsstichtag den Anordnungen der Aufsichtsbehörde in Berlin unterlagen, in der auf Grund der Dreiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz aufzustellenden Umstellungsrechnung nicht ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern, die am Währungsstichtag ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in Berlin hatten.
interne Verweise§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel ... Worte "31. August 1948" die Worte "31. August 1949"; 7. in § 11 an die Stelle der Worte "in Berlin" die Worte "im Bundesgebiet mit Ausnahme des ...
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