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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 13 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 13 Rückstellungen



(1) Rückstellungen dürfen gebildet werden, soweit der Grund für eine Verbindlichkeit, deren Höhe am 21. Juni 1948 noch nicht feststand, bereits am 21. Juni 1948 gegeben war.

(2) Rückstellungen dürfen auch für die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung wegen einer Verbindlichkeit gebildet werden, die in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre. Das gleiche gilt für die Kosten einer nicht mutwilligen oder einer auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchgeführten Rechtsverfolgung wegen eines Vermögenswertes, der in die Umstellungsrechnung einzustellen wäre.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstVersUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel
... 4. in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 und 7, §§ 7, 9 Abs. 2, §§ 12, 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, 2, 6 Satz 1, Abs. 8 Sätze 2 und 4, Abs. 11 Satz 3 und Abs. 13 Satz ...