Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben
§ 17 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)
V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
|
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
|
§ 17 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung
§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende Tabelle.
(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Verbindlichkeit gleich.
Anzeige
Zitierungen von § 17 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstVersUV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/901/a12727.htm