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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 25 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstVersUV k.a.Abk.)

V. v. 06.08.1963 BGBl. I S. 637; aufgehoben durch Artikel 44 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Geltung ab 17.08.1963; FNA: 7601-6-3 Umstellungsrecht
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§ 25 Aufhebung von Vorschriften der Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen



(1) Teil A Nummern 1 bis 6 und 7 bis 54 der Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen (RV) vom 26. August 1949 (Öffentlicher Anzeiger für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Nr. 86 vom 20. September 1949) unter Berücksichtigung der ersten Änderung vom 3. Februar 1950 (Bundesanzeiger Nr. 29 vom 10. Februar 1950), der zweiten Änderung vom 28. März 1950 (Bundesanzeiger Nr. 67 vom 5. April 1950), der dritten Änderung vom 4. September 1950 (Bundesanzeiger Nr. 174 vom 9. September 1950) und der vierten Änderung vom 22. Oktober 1951 (Bundesanzeiger Nr. 212 vom 1. November 1951) wird aufgehoben.

(2) Wo in Teil B Abschnitt II Aktiva Nr. 1 und in Abschnitt III Passiva Nr. 7, in Teil C Abschnitt III Passiva Nr. 6 und in Teil D Abschnitt III Passiva Nr. 6 der in Absatz 1 genannten Richtlinien auf die aufgehobenen Vorschriften von Teil A der in Absatz 1 genannten Richtlinien verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 25 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Versicherungsunternehmen aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 UmstVersUV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstVersUV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 UmstVersUV Berlin-Klausel
... Juni 1948 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 363)"; 13. in § 25 an die Stelle der Worte "Richtlinien zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der ...