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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 3 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 3 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien umfasst:
- 1.
- Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
- 2.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 3.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Printmedien gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Grundlegende Qualifikationen,
- 2.
- Handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben sowie einer praxisorientierten Gesamtplanung, einer mündlichen Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs nach § 6 zu prüfen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Medien-Fortbildungsverordnung B. v. 7. Oktober 2009 BGBl. I S. 3538 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 3 Medien-Fortbildungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 (13.10.2009) | Berichtigung der Medien-Fortbildungsverordnung vom 07.10.2009 BGBl. I S. 3538 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Medien-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ...
§ 8 MedienFortbV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 3 Absatz 2 ist im Zeugnis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Medien-Fortbildungsverordnung
B. v. 07.10.2009 BGBl. I S. 3538
Berichtigung MedienFortbVB
... vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2894) ist wie folgt zu berichtigen: In § 3 Absatz 2 Satz 1 ist das Wort „abelegte" durch das Wort „abgelegte" zu ...
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