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§ 6 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 6 Handlungsspezifische Qualifikationen
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
- 1.
- Medienproduktion,
- 2.
- Führung und Organisation.
(2) Der Handlungsbereich „Medienproduktion" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion,
- 2.
- Printmedienproduktion,
- 3.
- Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse,
- 4.
- Printmedienkalkulation und Produktionsplanungssysteme.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Produkte und Prozesse der Print- und Digitalmedienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Print- und Digitalmedienprodukte zu kennen, die Produktionsprozesse darzustellen sowie diese Kenntnisse und Fertigkeiten bei Entscheidungsprozessen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Unterscheiden von Produktionsprozessen der Print- und Digitalmedienproduktion unter Beachtung auftragsbezogener Gesichtspunkte;
- 2.
- Darstellen von Produktionsprozessen unterschiedlicher Print- und Digitalmedienprodukte zur Vorbereitung auftragsbezogener Entscheidungsprozesse;
- 3.
- Unterscheiden von Produktionsprozessen zur crossmedialen Medienproduktion unter Beachtung auftragsbezogener Gesichtspunkte.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienproduktion" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produktionsprozesse von Printmedien auswählen und entsprechende Planungstätigkeiten durchführen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen, Beraten von Kunden und Planen von Aufträgen;
- 2.
- Prüfen und Beurteilen von Auftragsunterlagen und Daten;
- 3.
- Beurteilen und Einsetzen von Hard- und Software;
- 4.
- Organisieren des Datenmanagements;
- 5.
- Beurteilen und Organisieren von Crossmediakonzepten;
- 6.
- Bewerten und Anwenden von Workflowmanagementsystemen;
- 7.
- Unterscheiden und auftragsbezogenes Beurteilen von Datenausgabeprozessen;
- 8.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen der Druckvorstufe;
- 9.
- Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln und Materialien für den Druckprozess;
- 10.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckprozesses;
- 11.
- Beurteilen und Einsetzen von Produktionsmitteln und Materialien für den Druckweiterverarbeitungsprozess;
- 12.
- Beurteilen von Produktionsergebnissen des Druckweiterverarbeitungsprozesses;
- 13.
- Planen von qualitätssichernden Maßnahmen;
- 14.
- Berücksichtigen von Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt „Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Druck- und Druckweiterverarbeitungsprozesse planen, organisieren und überwachen zu können. Dazu gehört, Zusammenhänge und Optimierungsmöglichkeiten der Produktionsprozesse erkennen und geeignete Maßnahmen zur Prozessoptimierung und Qualitätssicherung einleiten zu können. Bei technischen Veränderungen sollen die Auswirkungen auf den Produktionsprozess erkannt und Maßnahmen zur Prozessoptimierung eingeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ableiten von Qualitätszielen für die Produktion anhand von Kundenanforderungen;
- 2.
- Auswählen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen;
- 3.
- Mitwirken bei der Auswahl von neuen Maschinen, Anlagen, Anlagenteilen und Betriebseinrichtungen;
- 4.
- Auftragsbezogenes Auswählen von Maschinen, Anlagen, Anlagenteilen und Materialien;
- 5.
- Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen;
- 6.
- Umsetzen von Maßnahmen zum Erreichen von Qualitätsmanagementzielen;
- 7.
- Optimieren von Produktionsprozessen unter Berücksichtigung von Standardisierungskonzepten;
- 8.
- Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Printmedienkalkulation und Produktionsplanungssysteme" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kalkulationen auftragsbezogen durchführen zu können. Dazu gehört, Kundenanfragen unter technischen Aspekten zu analysieren, Produktionsschritte abzuleiten und mit Zeiten und Leistungswerten zu bewerten, um diese in ein Angebot zu überführen und einen betrieblichen Auftrag zu generieren. Aus der Ergebnisrechnung sind Informationen und Daten für die Kosten- und Leistungsrechnung abzuleiten. Ferner sind Systeme der Produktionsplanung und -steuerung anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Anwenden von Methoden und Instrumenten der Arbeitsorganisation;
- 2.
- Anwenden von Logistiksystemen, insbesondere im Rahmen der Produkt- und Materialdisposition;
- 3.
- Nutzen von Systemen zur Produktionsplanung und -steuerung;
- 4.
- Analysieren von Kundenanfragen im Hinblick auf Anforderungen, Produktspezifikationen und betriebliche Umsetzbarkeit;
- 5.
- Durchführen von Kalkulationen;
- 6.
- Ermitteln der Selbstkosten und des Angebotspreises;
- 7.
- Ableiten der Produktionsvorgaben aus der Kalkulation und Generieren auftragsbegleitender Dokumente und Daten;
- 8.
- Durchführen von Nachkalkulationen für die Ergebnisfeststellung.
(7) Der Handlungsbereich „Führung und Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
- 1.
- Personalmanagement,
- 2.
- Marketing,
- 3.
- Kosten- und Leistungsmanagement,
- 4.
- Medienrechtliche Vorschriften.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherstellen und eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, sowohl Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzuführen, Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen einzuschätzen, Qualifizierungsziele festzulegen und durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs und des Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen;
- 2.
- Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen;
- 3.
- Planen der Personalgewinnung, Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen;
- 4.
- Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen;
- 5.
- Durchführen von Potenzialeinschätzungen;
- 6.
- Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen;
- 7.
- Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen;
- 8.
- Delegieren von Aufgaben;
- 9.
- Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an kontinuierlichen Verbesserungsprozessen;
- 10.
- Planen, Organisieren und Überprüfen von Maßnahmen der Personalentwicklung.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, marktorientiert handeln und dazu Marketingaktivitäten planen, steuern und kontrollieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Analysieren von Unternehmens- und Marketingzielen;
- 2.
- Nutzen von Marktforschungsdaten, insbesondere für die Zielgruppendefinition;
- 3.
- Entwickeln, Präsentieren und Einsetzen integrierter Marketingkonzepte;
- 4.
- Planen und Durchführen des Marketing-Controllings.
(10) Im Qualifikationsschwerpunkt „Kosten- und Leistungsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie kosten- und leistungsrelevante Einflussfaktoren von Druck- und Medienunternehmen zu erfassen und zu beurteilen. Dazu gehört, Möglichkeiten der Kosten- und Leistungsbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kosten- und leistungsbewussten Handeln zu planen, zu organisieren und zu überwachen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten;
- 2.
- Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten;
- 3.
- Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft;
- 4.
- Erstellen und Auswerten der Leistungsrechnung sowie der Betriebsabrechnung durch die Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung;
- 5.
- Optimieren von Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft;
- 6.
- Fördern des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Medienrechtliche Vorschriften" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit den für die Medienwirtschaft relevanten Rechtsbereichen vertraut zu sein und diese im Rahmen der Medienproduktion berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen von Grundzügen des Presse-, Persönlichkeits- und Medienrechts;
- 2.
- Berücksichtigen von Grundzügen des Urheberrechts;
- 3.
- Berücksichtigen medienspezifischer wettbewerbsrechtlicher Vorschriften;
- 4.
- Berücksichtigen medienspezifischer Aspekte des Datenschutzes;
- 5.
- Berücksichtigen von Grundzügen des Vertragsrechts;
- 6.
- Berücksichtigen von Grundzügen des Handelsrechts und des Steuerrechts.
(12) Die Prüfung besteht aus je einer schriftlichen Situationsaufgabe aus den Handlungsbereichen:
- 1.
- Medienproduktion und
- 2.
- Führung und Organisation sowie einer Projektarbeit.
(13) Die beiden Situationsaufgaben nach Absatz 12 sind unter Berücksichtigung der „Grundlegenden Qualifikationen" so zu gestalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte aus den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens einmal thematisiert werden. Kern der Situationsaufgabe „Medienproduktion" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 2. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Führung und Organisation" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Kern der Situationsaufgabe „Führung und Organisation" sind mit etwa zwei Dritteln die Qualifikationsschwerpunkte dieses Handlungsbereichs nach Absatz 7. Qualifikationsschwerpunkte des Handlungsbereichs „Medienproduktion" sind mit etwa einem Drittel integrativ einzubeziehen. Die Prüfungsdauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens vier Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als neun Stunden.
(14) Die „Projektarbeit" umfasst eine schriftliche Hausarbeit, die in Form einer praxisorientierten Gesamtplanung anzufertigen ist und eine mündliche Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs. Dabei ist nachzuweisen, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgaben- und Problemstellungen erfassen, darstellen, beurteilen und lösen zu können. Das Thema der Gesamtplanung wird vom Prüfungsausschuss gestellt, hierzu kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin Vorschläge unterbreiten. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Als Bearbeitungszeit stehen 30 aufeinanderfolgende Kalendertage zur Verfügung. Die schriftliche Hausarbeit soll mindestens folgende Bestandteile aufweisen:
- 1.
- Projekt-, Produkt- und Produktionsplanung,
- 2.
- Arbeitsablauf- und Terminplanung,
- 3.
- Personalplanung,
- 4.
- Material- und Kostenplanung einschließlich der Kalkulation eines Medienproduktes,
- 5.
- Medienrechtliche Aspekte,
- 6.
- Marketingaspekte,
- 7.
- Kostenmanagement.
(15) In der mündlichen Präsentation soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Gesamtplanung darstellen und im Fachgespräch weiterführende Fragestellungen dazu beantworten zu können. Die Form der Präsentation und der Medieneinsatz steht dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Die Prüfungszeit für die Präsentation und das daran anschließende Fachgespräch beträgt insgesamt höchstens 30 Minuten. Die Präsentation soll nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die schriftliche Prüfungsleistung in der Projektarbeit mindestens mit ausreichend bewertet wurde.
(16) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Prüfungsleistung nach Absatz 13 eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in dem betreffenden Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Im Prüfungsbereich „Projektarbeit" nach Absatz 14 besteht keine Möglichkeit einer mündlichen Ergänzungsprüfung.
Zitierungen von § 6 Medien-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ...
§ 3 MedienFortbV Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung (vom 01.09.2009)
... Präsentation der Gesamtplanung einschließlich eines Fachgesprächs nach § 6 zu ...
§ 8 MedienFortbV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Die Punktebewertungen der Gesamtplanung als schriftliche Hausarbeit nach § 6 Absatz 14 sowie der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs ... der mündlichen Präsentation einschließlich des Fachgesprächs nach § 6 Absatz 15 sind gesondert auszuweisen. Dabei ist aus den Bewertungen der mündlichen ... Qualifikationen" in den einzelnen Prüfungsbereichen nach § 6 Absatz 12 erzielten Noten und Punktebewertungen einzutragen. (6) Im Fall der ...
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