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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 7 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Zitierungen von § 7 Medien-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MedienFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 8 sowie nach den §§ 23 und 24 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ...
§ 8 MedienFortbV Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
... Noten und Punktebewertungen einzutragen. (6) Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten ...
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