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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 16 - Medien-Fortbildungsverordnung (MedienFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2894, 3538 (Nr. 56); aufgehoben durch § 32 V. v. 27.11.2019 BGBl. I S. 1975
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-24 Berufliche Bildung
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§ 16 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 17 bis 24 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Medienfachwirt Digital/zur Geprüften Medienfachwirtin Digital und damit die Befähigung:
- 1.
- in Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und
- 2.
- sich auf sich verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation sowie auf neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements flexibel einzustellen und entsprechend den Kundenforderungen sachgerechte und wirtschaftliche Lösungen anzubieten sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Medienfachwirtes Digital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital wahrnehmen zu können:
- 1.
- Planen, Steuern, Durchführen und Kontrollieren der Digitalmedienproduktion auf der Basis technischer, betriebswirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge sowie Organisieren und Weiterentwickeln technischer und betriebswirtschaftlicher Abläufe einschließlich des Qualitätsmanagements;
- 2.
- Durchführen von Kundenberatungen, Erstellen von Kalkulationen, Konzipieren von Projekten sowie Erstellen von Produktplanungen und Marketingkonzepten;
- 3.
- Systematisches und zielorientiertes Anwenden von Kommunikationsgrundlagen und Führungsgrundsätzen sowie Wahrnehmen von Führungs- und Qualifizierungsaufgaben.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt Digital/Geprüfte Medienfachwirtin Digital.
Zitierungen von § 16 Medien-Fortbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 MedienFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MedienFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 MedienFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... Geprüften Medienfachwirts Digital/einer Geprüften Medienfachwirtin Digital nach § 16 Absatz 3 haben. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nummer 2 genannten ...
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