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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/zur Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, in Betrieben unterschiedlicher Art und Aufgabenstellungen und bei unterschiedlichen Veranstaltungsformen Veranstaltungen zu konzipieren, sicher durchzuführen, zu überwachen und Führungsaufgaben wahrzunehmen.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters für Veranstaltungstechnik/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik wahrnehmen zu können:

1.
Veranstaltungsangebote:

Beurteilen von vorgesehenen Veranstaltungsstätten, Beraten der Auftraggeber für die Umsetzung künstlerischer oder anderer Veranstaltungskonzepte, Erstellen von Kalkulationen und Angeboten für Veranstaltungsprojekte, Erstellen und Präsentieren von Konzepten sowie Pflegen von Lieferanten- und Kundenkontakten;

2.
Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstätten:

Beurteilen und Gewährleisten der Sicherheit in Veranstaltungs- und Produktionsstätten, Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen, Anwenden bauordnungsrechtlicher Vorschriften, Anwenden und Durchsetzen von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unter Anwendung aktueller rechtlicher Vorgaben, technischer Regeln und Informationen, Veranlassen und Durchführen von technischen Prüfungen, Erarbeiten und Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, Organisieren, Kontrollieren und Dokumentieren von Sicherheitsmaßnahmen und -unterweisungen;

3.
Projektmanagement:

Strukturieren von Projektabläufen, Ermitteln des Bedarfs und Integrieren von internen und externen Dienstleistungen in Veranstaltungskonzepte, Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des Versicherungsschutzes, Einholen von Genehmigungen, Durchführen von Ausschreibungen, Abschließen von Verträgen, Beachten des Urheberrechts, Planen des Personalbedarfs, Zusammenstellen von Projektteams, Abstimmen und Koordinieren der Arbeit im Projektteam und mit anderen Beteiligten, Ein- und Unterweisen sowie Koordinieren von Dienstleistern, externem und eigenem Personal, Überwachen und Sicherstellen von Veranstaltungsabläufen, Einhalten von Sicherheits- und Lärmschutzvorschriften, Überwachen von Budgets und Kostenentwicklung, Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung, Durchführen von Projektnachkalkulationen, Erstellen von Abschlussberichten und Projektdokumentationen, Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung;

4.
Technische Umsetzung:

Konzipieren und Überwachen technischer Lösungen zur Umsetzung künstlerischer und anderer Vorgaben, Überwachen des Einsatzes von veranstaltungstechnischen Einrichtungen und Betriebsmitteln der Licht-, Beschallungs-, Medien- und Bühnentechnik, im Szenenbau und beim Rigging, einschließlich elektrischer Betriebsmittel und deren Energieversorgung, Veranlassung der Beseitigung von Mängeln;

5.
Mitarbeiterführung:

Führen und Motivieren der Mitarbeiter, Fördern der Kooperation und Kommunikation, Fördern des Sicherheitsbewusstseins der Mitarbeiter, Verantworten der Ausbildung der zugeteilten Auszubildenden;

6.
Veranstaltungsmarkt:

Beobachten und Bewerten der Entwicklung der Veranstaltungsmärkte, insbesondere der Technik, Veranstaltungs- und Darstellungsformen sowie des Verhaltens von Wettbewerbern am Markt, fachliches Beurteilen von Angeboten.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 VeranstTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VeranstTMstrFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VeranstTMstrFortbV Zulassungsvoraussetzungen
... Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach § 1 Absatz 3 haben. (4) Durch Nachweise soll belegt werden, dass der ...