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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsteil „Situative Aufgabe"
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Prüfungsteil „Situative Aufgabe" gliedert sich in die Handlungsbereiche:
- 1.
- Veranstaltungskonzept,
- 2.
- Veranstaltungsplanung,
- 3.
- Technische Leitung von Veranstaltungen und
- 4.
- Sicherheitsmanagement.
(2) Im Handlungsbereich „Veranstaltungskonzept" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, künstlerische oder andere Veranstaltungskonzepte hinsichtlich technischer und sicherheitstechnischer Realisierbarkeit sowie hinsichtlich der Kosten abschätzen, unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen und neuen Veranstaltungsformen Konzepte ausarbeiten sowie diese dem Kunden präsentieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Beurteilen von Ideen und Wünschen des Auftraggebers sowie Beraten des Auftraggebers,
- b)
- Beurteilen von räumlichen und örtlichen Gegebenheiten und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten im Hinblick auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen,
- c)
- Erstellen von Konzepten, Entwicklung von Varianten,
- d)
- Abschätzen und Kalkulieren des Aufwandes und der Kosten, insbesondere von Zeit, Personaleinsatz, Material, Dienstleistungen und Logistik von Veranstaltungen,
- e)
- Präsentieren von Konzepten,
- f)
- Erstellen und Aufbereiten von Leistungsverzeichnissen,
- g)
- Erstellen und fachliches Beurteilen von Angeboten.
(3) Im Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung rechtlicher Rahmenbedingungen, der Kosten und der Sicherheit Veranstaltungskonzepte umsetzen, insbesondere Projektabläufe strukturieren, technische Lösungen konzipieren sowie den Bedarf an Material, Dienstleistungen und Personal bestimmen und den Einsatz planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Analysieren von Projektaufträgen,
- b)
- Beurteilen der Eignung von Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit, Bespielbarkeit und Umweltschutz, unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie von Sicherheitsbestimmungen,
- c)
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepten für Veranstaltungs- und Produktionsstätten, für Infrastruktur sowie für Veranstaltungsprojekte,
- d)
- Ermitteln des Bedarfs an anzeige- und genehmigungspflichtigen Vorgängen,
- e)
- Strukturieren von Projektabläufen, Erstellen von Projektplänen, Ermitteln des Bedarfs an internen und externen Leistungen und Integrieren der Leistungen in Konzepte,
- f)
- Bewerten von Haftungsrisiken und der Möglichkeiten des Versicherungsschutzes, Vorschlagen von Maßnahmen zur Risikominderung,
- g)
- Ermitteln des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs, Planen und Zusammenstellen der Projektteams, Planen von Personaleinweisungen,
- h)
- Erstellen von Ablaufplänen unter Beachtung von Gefährdungsbeurteilungen und Risikoabwägungen,
- i)
- Erarbeiten von vorbeugenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen,
- j)
- Erstellen sowie Lesen und Anwenden von Plänen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Beleuchtungs- und Beschallungsplänen,
- k)
- Projektieren von nicht stationären elektrischen Anlagen der Veranstaltungstechnik mit Stromkreisen bis 1000 Volt Wechselspannung sowie von elektrischen Einrichtungen in Messe- oder Szenenbauten,
- l)
- Beurteilen der akustischen Eigenschaften von Räumen, Konzipieren der Beschallungstechnik, Planen der Frequenznutzung,
- m)
- Konzipieren szenischer, allgemeiner und Sicherheitsbeleuchtung sowie von Licht-Spezialeffekten,
- n)
- Auswählen von Traversensystemen sowie Konzipieren und Berechnen von Belastungen an Traversenkonstruktionen, Durchführen von statischen Bewertungen und Berechnungen von Belastungen für Bühnen- und Szenenaufbauten, Veranlassen statischer Nachweise, Bewerten und Auswählen von Anschlagmitteln und Hebezeugen,
- o)
- Auswählen und Integrieren von Medien- und Konferenztechnik, Planen von Medieneinsatz unter Beachtung von Urheber- und Verwertungsrechten,
- p)
- Integrieren und Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen von Spezialeffekten, insbesondere Pyrotechnik, Laser, Nebel, Wassereffekte, Einsatz von Gasen, mechanische Spezialeffekte, Waffen.
(4) Im Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, geeignete Maßnahmen zur Steuerung der Abläufe, zum Gewinnen und Einsetzen von Personal und von Dienstleistungen, zur Überwachung technischer Einrichtungen, zur Kontrolle ausgeführter Arbeiten sowie zur Dokumentation treffen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten, Auswerten der Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,
- b)
- Auswählen und Beauftragen des geeigneten Personals unter Beachtung des Arbeits- und Sozialrechts,
- c)
- Abschließen von Arbeits-, Dienst-, Arbeitnehmerüberlassungs-, Miet-, Kauf- und Werkverträgen,
- d)
- Erwirken von Genehmigungen und Anzeigen anzeigepflichtiger Vorgänge,
- e)
- Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Überwachen von Budgets, Terminen und Qualitätszielen, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Koordinieren der Arbeit im Team,
- f)
- Koordinieren von Dienstleistern, externem und eigenem Personal,
- g)
- Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen und von elektrischen Einrichtungen in Messe- und Szenenbauten, der Beleuchtungs- und Beschallungstechnik,
- h)
- Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, fliegenden und temporären Bauten sowie von Traversensystemen,
- i)
- Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,
- j)
- Veranlassen von Funktions- und Sicherheitsprüfungen sowie von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
- k)
- Gewährleisten von Transport, Umschlag, Lagerung und Werterhaltung der Betriebsmittel,
- l)
- Überwachen und Gewährleisten des Veranstaltungsablaufes, Erkennen und Begrenzen von Risiken, Einteilen und Unterweisen des künstlerischen und technischen Personals für szenische Abläufe,
- m)
- Bewerten lichttechnischer Größen,
- n)
- Bewerten von Schallfeldgrößen, Überwachen der Einhaltung von Lärmschutzvorschriften,
- o)
- Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwicklung.
(5) Im Handlungsbereich „Sicherheitsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berücksichtigung der künstlerischen oder anderer Intentionen der Auftraggeber die Sicherheit von Besuchern, Mitwirkenden und Beschäftigten unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, der Regelungen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, des Bauordnungsrechts sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten zu können. In diesem Rahmen sollen mindestens folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- a)
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Ableitung notwendiger Brandschutzmaßnahmen,
- b)
- Beurteilen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich Sicherheit,
- c)
- Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich Sicherheit,
- d)
- Veranlassen oder Durchführen technischer Prüfungen,
- e)
- Veranlassen oder Durchführen statischer Berechnungen,
- f)
- Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern, Mitwirkenden und Besuchern hinsichtlich Sicherheit,
- g)
- Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens, Durchführen von Sicherheitsunterweisungen,
- h)
- Durchsetzen von vorbeugenden Maßnahmen gegen Gefahren, insbesondere zu Unfällen, Bränden und Störungen.
(6) Wurde in einer der Prüfungen nach Absatz 3 (Handlungsbereich „Veranstaltungsplanung") und nach Absatz 4 (Handlungsbereich „Technische Leitung von Veranstaltungen") eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VeranstTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTMstrFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VeranstTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9011/a163827.htm