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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
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§ 5 Prüfungsteil „Prüfungsprojekt"
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" sollen die folgenden Fähigkeiten ganzheitlich an einem Veranstaltungsprojekt, an dem der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wesentlich beteiligt war, nachgewiesen werden:
- 1.
- Analysieren von Kundenanforderungen sowie technischer und organisatorischer Schnittstellen,
- 2.
- Konzipieren von technischen Lösungen, einschließlich des Materialeinsatzes, Durchführen von Berechnungen,
- 3.
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen und Brandschutzkonzepten, Analysieren von Risiken, Planen von Maßnahmen zur Minimierung der Risiken,
- 4.
- Strukturieren von Projekten, Planen von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Bewerten von Projektalternativen, Beschreiben von Anforderungen an das Personal, Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen Aktivitäten,
- 5.
- Leiten der Umsetzung der Projekte, Organisieren effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsatzes von Projektmitarbeitern, Einsetzen von Controlling-Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 6.
- Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, technischen Prüfungen und sicherheitsrelevanter Maßnahmen, Abrechnen des Projekts,
- 7.
- Präsentieren getroffener Entscheidungen, Vertreten von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen,
- 8.
- Reflektieren des Projektablaufs, der Kosten und der Qualität, Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen.
(2) Zum Nachweis der Befähigungen ist ein Projektbericht als Hausarbeit über ein durchgeführtes Veranstaltungsprojekt anzufertigen. Dazu ist ein gegliedertes Konzept des Projektberichtes beim Prüfungsausschuss zur Genehmigung einzureichen. Das Veranstaltungsprojekt darf bei der Beantragung nicht älter als zwölf Monate sein. Nach der Genehmigung stehen 42 Kalendertage zur Erstellung des Projektberichtes zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang des Projektberichtes begrenzen. Bei Ablehnung des eingereichten Konzepts hat der Prüfungsausschuss ein Beratungsgespräch zur Änderung des Antrags durchzuführen.
(3) Entspricht der Projektbericht den Anforderungen nach Absatz 1 und 2, sind die Inhalte vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Präsentation soll nicht weniger als zehn Minuten und nicht mehr als 20 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das auf der Grundlage des Projektberichtes und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll nicht weniger als 20 Minuten und nicht mehr als 40 Minuten dauern.
(4) Projektbericht, Präsentation und Fachgespräch sind nach den Fähigkeiten nach Absatz 1 zu bewerten.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VeranstTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTMstrFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VeranstTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9011/a163828.htm