Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik (VeranstTMstrFortbV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2920 (Nr. 56); aufgehoben durch § 27 V. v. 25.10.2019 BGBl. I S. 1567
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-25 Berufliche Bildung
|
§ 6 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe" sind gesondert nach Punkten zu bewerten und eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen zu bilden. Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" ist nach Punkten zu bewerten und eine Note zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Handlungsbereichen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe" und im Prüfungsteil „Prüfungsprojekt" jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(3) Über das Bestehen des Prüfungsteils „Situative Aufgabe" ist eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und ein Zeugnis nach der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung nach § 2 Absatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VeranstTMstrFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VeranstTMstrFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VeranstTMstrFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... Geprüften Meisterin für Veranstaltungstechnik nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9011/a163829.htm