Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 03.04.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik, alle Änderungen durch Artikel 45 5. FortbVÄndV am 3. April 2014 und Änderungshistorie der VeranstTMstrFortbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 03.04.2014 geltenden Fassung durch Artikel 45 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Anwendungsregelung | |
(Text alte Fassung) Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiter anzuwenden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9011/al43333-0.htm