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Änderung § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik vom 03.04.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.04.2014 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 03.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Anwendungsregelung


(Text alte Fassung)

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Fortbildungsprüfungsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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