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§ 7 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin (PädPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2927 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-26 Berufliche Bildung
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§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung"



(1) Im Handlungsbereich „Lernprozesse und Lernbegleitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens methodisch und didaktisch zu gestalten. Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können. Dabei sollen kritisches Urteilsvermögen und innovative Denkansätze sichtbar werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen,

2.
didaktische Aufbereitung und Umsetzung von Lern- und Qualifizierungsprozessen im Rahmen der Entwicklung von Lernzielen und -inhalten sowie der Lernbegleitung unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen,

3.
methodische Planung und Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen unter Einschluss neuester Verfahren, Medien und Technologien.

(2) Im Handlungsbereich „Planungsprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der betrieblichen und beruflichen Bildung zu planen und zu entwickeln und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Analyse der Markt- und Technikentwicklung, der Arbeitsmarktsituation in Bezug auf die Qualifikationserfordernisse der Zielgruppe sowie Analyse bildungspolitischer und bildungsrechtlicher Rahmenbedingungen und Handlungsoptionen,

2.
Ermittlung von betrieblichem kurz-, mittel- und langfristigen Bildungsbedarf,

3.
Planung von Werbemaßnahmen, Bewerbergewinnung und der Teilnehmergewinnung,

4.
Planung der Kooperation mit Bildungsnetzwerken, Entwicklungspartnern und Kunden,

5.
Umsetzung von Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen,

6.
Planung von Bildungs- und Qualifizierungsprogrammen und -maßnahmen,

7.
Planung der Organisation der Lernorte und Lernmedien.

(3) Im Handlungsbereich „Managementprozesse" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche und berufliche Bildungsprozesse markt- und kundengerecht aufzubereiten, zu kalkulieren, zu bewerben und im Markt zu platzieren. Hierbei sollen Instrumente des Qualitätsmanagements angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
strategisches Management von Bildungsbereichen,

2.
strategische Planung von Bildungsprodukten und Bildungsmarketing,

3.
Management einschließlich Controlling beruflicher und betrieblicher Bildungsprozesse in Unternehmen,

4.
Qualitätsmanagement,

5.
Mitarbeiterführung, Personalmanagement und Entwicklung der Teamleistung,

6.
Innovations- und Reorganisationsmanagement, Entwicklung neuer strategischer Ansätze,

7.
Kooperationsmanagement,

8.
Finanzplanung unter Nutzung von Förderprogrammen und Fördermitteln.

 
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Zitierungen von § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PädPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 PädPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...