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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin (PädPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2927 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-26 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-26 Berufliche Bildung
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§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) 1Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben einzeln zu bewerten. 2Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) 1Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung" sind die Situationsaufgaben und das situationsbezogene Fachgespräch einzeln zu bewerten. 2Als Bewertung für den Prüfungsteil ist das arithmetische Mittel aus den einzelnen Bewertungen der Situationsaufgaben und der Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs zu berechnen.
(4) 1Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen" sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
- 1.
- die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1,
- 2.
- nach Maßgabe von Satz 2
- a)
- die Präsentation nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und
- b)
- das Fachgespräch nach § 6 Absatz 2 Satz 2.
Text in der Fassung des Artikels 48 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen V. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2153 m.W.v. 17. Dezember 2019
Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.12.2019 | Artikel 48 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
aktuell vorher | 28.10.2016 | Artikel 3 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen vom 16.10.2016 BGBl. I S. 2390 |
aktuell | vor 28.10.2016 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PädPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 PädPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
§ 10 PädPrüfV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen (vom 17.12.2019)
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile ... Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 3 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin
... vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2927) wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 5 wird durch folgende Absätze 5 und 6 ersetzt: „(5) Aus den nach den ...
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