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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin vom 17.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 13) Zeugnisinhalte


vorherige Änderung

 


Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:

1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,

2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,

3. Datum des Bestehens der Prüfung,

4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,

5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,

6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.

Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:

Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:

1. zum Prüfungsteil 'Kernprozesse der beruflichen Bildung'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note sowie

b) Benennung und Bewertung jedes Handlungsbereichs mit Punkten,

2. zum Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der Situationsaufgabe in jedem Handlungsbereich mit Punkten sowie

c) Benennung und Bewertung der mündlichen Prüfung mit Punkten,

3. zum Prüfungsteil 'Spezielle berufspädagogische Funktionen'

a) Benennung und Bewertung dieses Prüfungsteils mit Note,

b) Benennung und Bewertung der Projektarbeit mit Thema und Punkten,

c) Benennung und Bewertung der Präsentation mit Punkten sowie

d) Benennung und Bewertung des Fachgesprächs mit Punkten,

4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,

5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,

6. die Gesamtnote in Worten,

7. Befreiungen nach § 10.

(heute geltende Fassung) 
 

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