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§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (WPädPrüfV k.a.Abk.)
V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2934 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-27 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-27 Berufliche Bildung
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§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 1 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
- 1.
- Bildungsprozesse in der Berufsausbildung sowie betrieblichen Weiterbildung ganzheitlich planen und durchführen, dabei insbesondere:
- 2.
- Ausbildungsordnungen umsetzen und betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen planen,
- 3.
- Auszubildende gewinnen, auswählen und beraten, Beschäftigte in Bildungs- und Lernfragen beraten,
- 4.
- Bildungsmaßnahmen organisatorisch und pädagogisch unter Mitwirkung Anderer realisieren,
- 5.
- Auszubildende und Beschäftigte lernbegleiten sowie individuell fördern,
- 6.
- Fachkräfte in der Aus- und Weiterbildung berufspädagogisch begleiten,
- 7.
- die Qualität der Lehr- und Lernprozesse sichern und optimieren.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin.
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WPädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPädPrüfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 WPädPrüfV Zulassungsvoraussetzungen
... (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des ...
§ 6 WPädPrüfV Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln" (vom 17.12.2019)
... die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Aufgaben entsprechend § 1 Absatz 2 geprüft werden. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen ...
§ 9 WPädPrüfV Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"
... berücksichtigt werden. Als Ausbilderfunktionen gelten Funktionen, soweit sie den unter § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben entsprechen, wie: Ausbilderfunktionen in der betrieblichen ...
Anlage 2 WPädPrüfV (zu § 13) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
... Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 , 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827, 2018 I 131
Artikel 12 5. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (vom 08.12.2017)
... bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im ...
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