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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (WPädPrüfV k.a.Abk.)

V. v. 21.08.2009 BGBl. I S. 2934 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 49 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 806-22-6-27 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
einen Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder

2.
in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis und

eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Ausbildungsberufe des Absatzes 1 haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 WPädPrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPädPrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 WPädPrüfV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...