(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
- 1.
- Lernprozesse und Lernbegleitung,
- 2.
- Planungsprozesse in der beruflichen Bildung,
- 3.
- Berufspädagogisches Handeln.
(2) Im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung,
- 2.
- Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung,
- 3.
- Medienauswahl und -einsatz,
- 4.
- Lern- und Entwicklungsberatung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
- 1.
- Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse,
- 2.
- Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden,
- 3.
- Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung,
- 4.
- Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung,
- 5.
- Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.