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Änderung § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin vom 08.12.2017
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2017 geltenden Fassung durch B. v. 08.01.2018 BGBl. I S. 131 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Bestehen der Prüfung | |
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. (2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten. (3) 1 Im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. 2 Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen. (4) Im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden. (5) 1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. 2 Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen. (6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus | |
(Text alte Fassung) 1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement', 2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und 3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'. | (Text neue Fassung) 1. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung', 2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' und 3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln'. |
(7) 1 Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe 1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3 und 2. der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung. 3 Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben: 1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Lernprozesse und Lernbegleitung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs, 2. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung', 3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Berufspädagogisches Handeln' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation und des Fachgesprächs, 4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und 5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10. 4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
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