Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin am 08.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. Dezember 2017 durch Artikel 12 der 5. FortbVÄnduAufhV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WPädPrüfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2017 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 12 V. v. 30.11.2017 BGBl. I S. 3827

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Gliederung der Prüfung
§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung"
§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung"
§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"
§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Lernprozesse und Lernbegleitung"
§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Planungsprozesse in der beruflichen Bildung"
§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln"
§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
§ 11 Bestehen der Prüfung
§ 12 Wiederholen der Prüfung
§ 13 Übergangsregelung
§ 14 Inkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 11 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
Anlage 2 (zu § 11 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (aufgehoben)
Anlage 2 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Bestehen der Prüfung


(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert nach Punkten zu bewerten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.



(3) 1 Im Prüfungsteil 'Lernprozesse und Lernbegleitung' ist eine Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung nach § 4 Absatz 1 aus den beiden gleich zu gewichtenden schriftlichen Teilergebnissen vorzunehmen. 2 Diese Punktebewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die des Fachgesprächs nach § 4 Absatz 2 sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(4) Im Prüfungsteil 'Planungsprozesse in der beruflichen Bildung' sind Punkte und Note aus den Punktebewertungen der beiden gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 zu bilden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 10 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(5) 1 Im Prüfungsteil 'Berufspädagogisches Handeln' ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. 2 Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.

(6) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aus

1.
der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Prozess- und Projektmanagement',

2. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Handlungsfeldübergreifende Fachaufgaben' und

3. der Punktebewertung der Prüfungsleistungen im Prüfungsteil 'Personalmanagement'.

(7) 1 Ist die
Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. 2 Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe

1. der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach §
1 Absatz 3 und

2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.

3
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:

1. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Lernprozesse und Lernbegleitung' sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung
der schriftlichen Prüfungsleistungen und des Fachgesprächs,

2. die Benennung, die Punktebewertung und die Note des Prüfungsteils 'Planungsprozesse in
der beruflichen Bildung',

3. die Benennung und die Note des Prüfungsteils 'Berufspädagogisches Handeln'
sowie die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Projektarbeit sowie der Präsentation und des Fachgesprächs,

4. die Gesamtnote nach Absatz 6 und

5. gegebenenfalls die Befreiungen nach § 10.

4 Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 5 ist mit Ort, Datum und der
Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 11 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2938)



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 6) Muster Zeugnis über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin




Anlage 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(Abdruck siehe BGBl. I 2009 S. 2939)