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§ 15 - Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 15 Versorgungsberechtigte Personen
(1) Personen, die Anspruch auf Versorgung durch die ausländischen Streitkräfte haben (versorgungsberechtigte Personen), im Sinne dieser Verordnung sind,
- 1.
- soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:
- a)
- im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,
- b)
- hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;
- 2.
- soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:
- a)
- Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,
- b)
- im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
(2) Die Generalzolldirektion kann auf Ersuchen der ausländischen Streitkräfte in besonderen Fällen weitere Personen oder Personengruppen den versorgungsberechtigten Personen nach Absatz 1 gleichstellen.
(3) Die Eigenschaft als versorgungsberechtigte Person oder gleichgestellte Person ist durch eine Bescheinigung der Truppe nachzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 15 TrZollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 TrZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TrZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TrZollV Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
... Personen nach § 15 sind berechtigt, nach Zulassung durch die zuständige Zollstelle in den Verkaufseinrichtungen ...
§ 17 TrZollV Zulassung als versorgungsberechtigte Person
... Die zuständige Zollstelle kann den in § 15 genannten Personen die Zulassung auf Antrag erteilen. Diese wird entsprechend der Gültigkeit ...
§ 27 TrZollV Zuständige Zollstelle (vom 01.01.2016)
... kann die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen treffen. In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jede Zollstelle zuständig. (9) Zuständige ...
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