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§ 18 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 18 Veräußerungsgenehmigung



(1) Die nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes erforderliche Anzeige soll bei der Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte und der Hauptquartiere aus Anlass von Veräußerungen durch diese Personen dadurch erfolgen, dass ein von den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere ausgestelltes Formblatt vorgelegt wird, auf dem die Veräußerung befürwortet wird (Veräußerungsgenehmigung).

(2) Die in Absatz 1 genannte Veräußerungsgenehmigung hat das veräußernde Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere bei den zuständigen Behörden der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zu beantragen. Der Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. § 23 des Gesetzes gilt sinngemäß.



 

Zitierungen von § 18 TrZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TrZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 TrZollV Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung
... oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum ...
§ 20 TrZollV Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung
... Flohmärkten dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren Einfuhrwaren unmittelbar an nichtberechtigte Personen ...