Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 19 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
|

§ 19 Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung



(1) Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere dürfen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes und in § 18 dieser Verordnung geregelten Verfahren übliche Geschenke persönlicher Art in nicht zum Handel geeigneten Mengen an nichtberechtigte Personen abgeben.

(2) Übliche Geschenke sind gelegentliche Zuwendungen, die dem Anlass der Schenkung sowie den Lebensverhältnissen der schenkenden und der beschenkten Person entsprechen, nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind und keine Gegenleistung für eine Leistung darstellen. Wiederholte oder laufende Zuwendungen sind keine üblichen Geschenke im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Die nachstehend aufgeführten Waren gelten nur dann als übliche Geschenke, wenn sie die folgenden Mengen nicht überschreiten:

1. Zigaretten25 Stück oder
2. Zigarren und Zigarillos 10 Stück oder
3. Feinschnitt60 Gramm,
4. Kaffee500 Gramm,
5. Alkohol und alkoholhal-
tige Getränke mit einem
Alkoholgehalt von 30 Vo-
lumenprozent oder mehr
eine Flasche mit höchs-
tens 1,2 Liter Inhalt.


(4) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.



 

Zitierungen von § 19 TrZollV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TrZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TrZollV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 TrZollV Nichtöffentliche Veranstaltungen
... wenn der Wert der im Einzelfall übergebenen Ware 25 Euro nicht übersteigt. Die in § 19 Absatz 3 bezeichneten Waren dürfen nur zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.  ...