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§ 25 - Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 25 Geringfügige Pflichtverletzungen
(1) Folgende Pflichtverletzungen gelten im Sinne des § 19 Absatz 2 des Gesetzes als Pflichtverletzungen, die sich nicht auf die ordnungsgemäße Inanspruchnahme der Truppenverwendung auswirken:
- 1.
- bezogen auf Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder:
- a)
- die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt,
- b)
- die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat;
- 2.
- bezogen auf Waren, die sich in der Truppenverwendung des Inhabers einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes befinden:
- a)
- die Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist für die Übergabe der Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere, wenn eine Fristverlängerung bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt worden wäre,
- b)
- der nicht bewilligte Ortswechsel, sofern die Einfuhrware der Zollstelle auf Verlangen vorgeführt werden kann,
- c)
- die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre,
- d)
- die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt oder nicht alle notwendigen Förmlichkeiten nachträglich erfüllt werden, um die Situation der Ware zu bereinigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9015/a163908.htm