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§ 27 - Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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§ 27 Zuständige Zollstelle
(1) Zuständige Zollstelle ist in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 des Gesetzes die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren eine andere zollrechtliche Bestimmung erhalten oder über die Rationsmenge hinaus bezogen werden. Bei Verlust der Berechtigung zur Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 3 Absatz 1 und § 11 des Gesetzes ist zuständige Zollstelle die Zollstelle, in deren Bezirk sich die Waren befinden.
(2) Zuständige Zollstelle in den Fällen des § 16 Absatz 5 des Gesetzes ist die in der Bewilligung für die Beendigung des Verfahrens bestimmte Zollstelle oder die von der Überwachungszollstelle abweichend von der Bewilligung zugelassene Zollstelle.
(3) Zuständig für die Erteilung der Bewilligung nach § 1 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Einfuhrwaren bis zur Auslieferung gelagert werden sollen. Sollen Einfuhrwaren in verschiedenen Bezirken gelagert werden, ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Hauptbuchhaltung des Antragstellers geführt wird. Wird in diesem Fall keine Hauptbuchhaltung im Geltungsbereich des Gesetzes geführt, so ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk die Waren in die Truppenverwendung übergeführt werden sollen und die zuerst mit dem Antrag befasst war.
(4) Zuständig für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren aus dienstlichen Gründen nach § 9 ist die Generalzolldirektion.
(5) Zuständig für die Genehmigung eines Volksfestes nach § 11 oder für Genehmigungen nach § 12 ist die Zollstelle, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet.
(6) Zuständig für die Genehmigung anderer öffentlicher Veranstaltungen nach § 11 ist die Generalzolldirektion.
(7) Zuständige Zollstelle für die Mitteilung der Erlaubnis und für die Genehmigung der Abgabe von Einfuhrwaren nach § 14 ist die Generalzolldirektion.
(8) Zuständige Zollstelle für die versorgungsberechtigte oder gleichgestellte Person ist grundsätzlich die Zollstelle, in deren Bezirk die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auf Antrag kann die zuständige Zollstelle abweichende Regelungen treffen. In den Fällen des § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist jede Zollstelle zuständig.
(9) Zuständige Zollstelle für die Anzeige eines Flohmarkts nach § 20 ist die Zollstelle, in deren Bezirk der Flohmarkt stattfindet.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung G. v. 3. Dezember 2015 BGBl. I S. 2178 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 27 TrZollV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 9 Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 TrZollV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 TrZollV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 TrZollV Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes
... auf Bewilligung ist schriftlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Die nach § 27 Absatz 3 zuständige Zollstelle (§ 1 Nummer 19 des Gesetzes) kann zulassen, dass ein ...
§ 11 TrZollV Genehmigungspflicht
... abgegeben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Zollstelle nach § 27 Absatz 5 und 6. Die Genehmigung kann auf Antrag erteilt und mit Nebenbestimmungen versehen werden, ...
§ 12 TrZollV Sonstige öffentliche Veranstaltungen
... vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Zollstelle nach § 27 Absatz 5 zu stellen. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Antrag nicht rechtzeitig ...
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