Unterabschnitt 1 - Truppenzollverordnung (TrZollV)

V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Geltung ab 01.11.2009; FNA: 613-5-30-1 Zölle
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Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung
Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere
Unterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
§ 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen
§ 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
§ 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen

Kapitel 3 Abgabe von Waren in der Truppenverwendung

Abschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und Hauptquartiere

Unterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung

§ 7 Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen



(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen

1.
auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder

2.
aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

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§ 8 Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere



(1) An Mitglieder der Truppe eines Hauptquartiers, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können folgende Einfuhrwaren abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren zu ihrem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens (§ 1 Nummer 4 des Gesetzes) abgegeben werden:

1. Zigaretten200 Stück je Person und
Woche,
2. Kaffee2,5 Kilogramm je Person
und Monat,
3. Kaffee-Extrakte250 Gramm je Person und
Monat,
4. Alkohol und alkoholhal-
tige Getränke mit einem
Alkoholgehalt von 38 Vo-
lumenprozent oder mehr
6 Liter je Person und Mo-
nat,
5. Kraftstoff50 Liter je Fahrzeug und
Monat,
6. sonstige Waren bis zu
einem Wert von 75 Euro je
einzelner Ware
unbegrenzt.


An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.

(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

(3) Der Lieferung von Energieerzeugnissen an die Hauptquartiere gleichgestellt ist die Abgabe an Mitglieder im Sinne des Absatzes 1 bis zu der in Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Menge gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens.

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§ 9 Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere an nichtberechtigte Personen aus dienstlichen Gründen kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.

(2) Die Abgabe von sonstigen Einfuhrwaren an nichtberechtigte Personen, die diese zur Ausübung ihrer Dienstgeschäfte für die ausländischen Streitkräfte oder für die Hauptquartiere benötigen, kann abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.

(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.

(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.



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