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§ 3 - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)

§ 3 Tägliche Ruhezeit am Dienstort



(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die tägliche Ruhezeit am Dienstort eine Dauer von mindestens zwölf zusammenhängenden Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum umfasst.

(2) Die Ruhezeit kann innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen einmal auf ein Minimum von neun zusammenhängenden Stunden reduziert werden. In diesem Fall muss der Eisenbahnverkehrsunternehmer sicherstellen, dass die Differenz zwischen der reduzierten Ruhezeit und zwölf Stunden der folgenden täglichen Ruhezeit am Dienstort hinzugefügt wird. § 7 Abs. 9 des Arbeitszeitgesetzes findet keine Anwendung.

(3) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer darf eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegen.



 

Zitierungen von § 3 EFPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EFPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EFPV Geltungsbereich
... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 6 EFPV Wöchentliche und jährliche Ruhezeit
... von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren. (2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten
... Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche ... dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird, ... dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird, 2. entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei ...