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§ 6 - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2957 (Nr. 57)
Geltung ab 29.08.2009; FNA: 930-9-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.08.2009; FNA: 930-9-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 6 Wöchentliche und jährliche Ruhezeit
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Sieben-Tage-Zeitraum eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von zwölf Stunden nach § 3 zu gewähren.
(2) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat pro Jahr einschließlich der Ruhezeiten nach Absatz 1 mindestens 104 Ruhezeiten mit einer Dauer von mindestens 24 Stunden zu gewähren. In diesen Ruhezeiten müssen
- 1.
- mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die den Samstag und den Sonntag umfassen, und
- 2.
- mindestens zwölf Doppelruhen (von 48 Stunden plus tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden), die keinen Samstag oder Sonntag umfassen müssen,
Zitierungen von § 6 EFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EFPV Geltungsbereich
... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten
... nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt, 5. entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 die ... § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt, 6. entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt, 7. entgegen ...
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