Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)

§ 7 Fahrzeit



Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass

1.
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und

2.
innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden

nicht überschritten werden.



 

Zitierungen von § 7 EFPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EFPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EFPV Geltungsbereich
... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten
... 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt, 7. entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant, 8. entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht ...