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§ 7 - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2957 (Nr. 57)
Geltung ab 29.08.2009; FNA: 930-9-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.08.2009; FNA: 930-9-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Fahrzeit
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat die Fahrzeit so zu planen, dass
- 1.
- zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bei Tagarbeit neun Stunden und bei Nachtarbeit acht Stunden und
- 2.
- innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen 80 Stunden
Zitierungen von § 7 EFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EFPV Geltungsbereich
... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten
... 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt, 7. entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant, 8. entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht ...
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