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§ 8 - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)

§ 8 Verzeichnis der täglichen Arbeits- und Ruhestunden



(1) Der Eisenbahnverkehrsunternehmer hat ein Verzeichnis über die täglichen Arbeits- und Ruhestunden des fahrenden Personals zu führen. Das Verzeichnis muss Angaben über die geplanten und die tatsächlichen Arbeits- und Ruhestunden enthalten.

(2) Das Verzeichnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zur Überprüfung, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten wurden, zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Verzeichnis ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

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Zitierungen von § 8 EFPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EFPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 EFPV Geltungsbereich
... der von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen ...
§ 9 EFPV Ordnungswidrigkeiten
...  7. entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant, 8. entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt, 9. entgegen § ... Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt, 9. entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 10. ... nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder 10. entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindestens zwei Jahre ...