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§ 9 - Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung (EFPV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2957 (Nr. 57)
Geltung ab 29.08.2009; FNA: 930-9-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 29.08.2009; FNA: 930-9-15 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt, wer als Eisenbahnverkehrsunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die tägliche Mindestruhezeit den dort genannten Zeitraum umfasst, oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Zeitdifferenz hinzugefügt wird,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 3 eine um mehr als 90 Minuten reduzierte tägliche Ruhezeit zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten festlegt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auf eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit am Dienstort folgt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 oder § 5 Abs. 2 Satz 6 eine dort genannte Ruhepause nicht oder nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer gewährt,
- 5.
- entgegen § 6 Abs. 1 eine dort genannte Ruhezeit nicht gewährt,
- 6.
- entgegen § 6 Abs. 2 die Art und Anzahl der vorgegebenen Ruhezeiten nicht gewährt,
- 7.
- entgegen § 7 die Fahrzeit nicht richtig plant,
- 8.
- entgegen § 8 Abs. 1 ein Verzeichnis nicht oder nicht vollständig führt,
- 9.
- entgegen § 8 Abs. 2 das Verzeichnis nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
- 10.
- entgegen § 8 Abs. 3 das Verzeichnis nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.
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Zitierungen von § 9 EFPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EFPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EFPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EFPV Geltungsbereich
... von Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführt wird, gelten, soweit in den §§ 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschriften: 1. für Arbeitnehmerinnen und ...
Zitat in folgenden Normen
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 29 AEG Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und 2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung in Bereichen, die der Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens unterliegen. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 1 BahnRVÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... der Aufsicht durch das Eisenbahn-Bundesamt unterliegen, und 2. in den Fällen des § 9 der Eisenbahn-Fahrpersonalverordnung in Bereichen, die der Überwachung des Bundeseisenbahnvermögens unterliegen. ...
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