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Artikel 10 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 10 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 FloristMPrV § 4, § 7, § 10, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:- 1.
- Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
- 2.
- Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
- 3.
- Ausbildung durchführen und
- 4.
- Ausbildung abschließen."
- 2.
- § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 6 Absatz 2 bis 6 durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." - 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden." - 4.
- In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2904)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- In der Ziffer IV wird der Klammerzusatz durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FortbPrüfVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 22 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
... Floristmeisterin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 534), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... 1. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter ... folgt geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 22 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Anlage 1 FloristMPrV (zu § 8 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
... BGBl. I 2001 S. 538) a) Die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter ...
Anlage 2 FloristMPrV (zu § 8 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
... I 2001 S. 539) a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Artikel 10 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 22 ...
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