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Artikel 12 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 12 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
Artikel 12 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchSiMeistPrV § 2, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 1002) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." - 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden." - 4.
- In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)" die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe „(BGBl. I S. 433)" werden die Wörter „, die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.
- b)
- In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 12 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 12 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FortbPrüfVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 19 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
... für Schutz und Sicherheit vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 12 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 19 ...
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