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Artikel 13 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ChemIndMeistPrV § 2, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1" durch die Wörter „den §§ 2 bis 4" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." - 3.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden." - 4.
- In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.
- 5.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist" ersetzt.
- b)
- In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 13 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FortbPrüfVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 2 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Chemie
... - Fachrichtung Chemie vom 15. September 2004 (BGBl. I S. 2337), die zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... ersetzt. 2. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 13 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 2 ...
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