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Artikel 19 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 (Nr. 57); Geltung ab 01.09.2009
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Artikel 19 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel


Artikel 19 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LMIndMeistPrV § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die durch Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3 Nummer 1 und § 4 Nummer 7 der Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel umfasst:

1.
den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4,

2.
den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5,

3.
den berufs- und arbeitspädagogischen Teil.

(2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.

(3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen."

2.
§ 4 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

3.
§ 5 Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 genannten Fächer mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

6.
Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:

In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 7" durch die Angabe „nach § 6" ersetzt.

7.
Der bisherige § 9 wird § 8.

8.
Der bisherige § 10 wird § 9 und wie folgt gefasst:

„§ 9 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

9.
Der bisherige § 11 wird § 10.

10.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 711)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.

b)
In den Ziffern I und II werden jeweils die Klammerzusätze durch den Klammerzusatz „(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am ... in ... vor ... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil ... freigestellt.")" ersetzt.

c)
Die Ziffer III wird wie folgt gefasst:

„III.
Berufs- und arbeitspädagogische Eignung

Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 3 den Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am ... in ... vor ... erbracht."



 

Zitierungen von Artikel 19 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 19 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FortbPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 13 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Lebensmittel
... - Fachrichtung Lebensmittel vom 21. August 1985 (BGBl. I S. 1695), die zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... ersetzt. 2. In der Anlage werden die Wörter „Artikel 19 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 13 ...