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Artikel 28 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 28 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 TechFwPrV § 2, § 3, § 4, § 6, § 8, § 9, § 11, Anlage 1, Anlage 2
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Zur Prüfung in den Prüfungsteilen „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" oder „Technische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten mindestens dreijährigen kaufmännischen, verwaltenden oder gewerblich-technischen Ausbildungsberuf oder
- 2.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis im kaufmännischen oder gewerblich-technischen Bereich oder
- 3.
- eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.
- bb)
- Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen ein weiteres Jahr Berufspraxis."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Recht und Steuern,
- 4.
- Unternehmensführung."
- c)
- In Absatz 5 werden die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft" sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:- 1.
- Volkswirtschaftliche Grundlagen,
- 2.
- Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
- 3.
- Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
- 4.
- Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:- 1.
- Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
- 2.
- Finanzbuchhaltung,
- 3.
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 4.
- Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen,
- 5.
- Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können geprüft werden:- 1.
- Rechtliche Zusammenhänge,
- 2.
- Steuerrechtliche Bestimmungen.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können geprüft werden:- 1.
- Betriebsorganisation,
- 2.
- Personalführung,
- 3.
- Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:- 1.
- Volks- und Betriebswirtschaft 60 Minuten,
- 2.
- Rechnungswesen 90 Minuten,
- 3.
- Recht und Steuern 60 Minuten,
- 4.
- Unternehmensführung 90 Minuten.
(6) Wurde in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet." - 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Qualifikationsbereich" durch das Wort „Handlungsbereich" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Qualifikationsbereichen" durch das Wort „Handlungsbereichen" ersetzt.
- 5.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt." - 6.
- In § 9 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Betriebswirtschaftliche Qualifikationen" durch die Wörter „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" ersetzt.
- 7.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift
Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften bis zum 31. Dezember 2011 zu Ende geführt werden." - 8.
- In der Anlage 1 werden die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- 9.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Wörter „geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2006 (BGBl. I S. 1976)" werden durch die Wörter „die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," ersetzt.
- b)
- Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Punkte *) | Note | ||
„1. | Wirtschaftsbezogene Qualifikationen | ... | |
Qualifikationsbereiche | |||
1. Volks- und Betriebswirtschaft | ... | ||
2. Rechnungswesen | ... | ||
3. Recht und Steuern | ... | ||
4. Unternehmensführung | ...". |
Zitierungen von Artikel 28 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FortbPrüfVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 23.07.2010 BGBl. I S. 1010
Artikel 9 3. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Technischer Fachwirt/Geprüfte Technische Fachwirtin
... Technische Fachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 66), die zuletzt durch Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... aufgehoben. 3. In den Anlagen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 28 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „Artikel 9 ...
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