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Artikel 32 - Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen (2. FortbPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 (Nr. 57); Geltung ab 01.09.2009
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Artikel 32 Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin


Artikel 32 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HandFwPrV § 4, § 6, § 10, Anlage 1, Anlage 2

Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59) wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin kann eine zusätzliche Prüfung durchgeführt werden, sofern der Handlungsbereich „Mitarbeiterführung und Qualifizierung" nach Absatz 9 bestanden worden ist. Diese zusätzliche Prüfung besteht aus der Präsentation einer Situation im Bereich der Ausbildung oder der Mitarbeiterqualifizierung und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin eine berufstypische Situation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der berufstypischen Situation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann die berufstypische Situation auch praktisch durchgeführt werden. Die Konzeption für die praktische Demonstration ist vorab schriftlich einzureichen. Diese zusätzliche Prüfung ist bestanden wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt."

3.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Übergangsvorschrift

Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden."

4.
In der Anlage 1 werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)" die Wörter „, die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

5.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „(BGBl. I S. 59)" werden die Wörter „, die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist," eingefügt.

b)
Nach der Nummer 6 wird den Wörtern „Im Fall" die Angabe „(" vorangestellt und werden das Wort „gemäß" durch das Wort „nach" sowie die Wörter „in dem Handlungsbereich" durch die Wörter „vom Prüfungsbestandteil" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 32 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 32 2. FortbPrüfVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FortbPrüfVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 26.03.2014 BGBl. I S. 274
Artikel 7 5. FortbVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
... Handelsfachwirtin vom 17. Januar 2006 (BGBl. I S. 59), die durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960) geändert worden ist, wird wie folgt ... Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter ... geändert: a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Handelsfachwirt/Geprüfte Handelsfachwirtin
V. v. 17.01.2006 BGBl. I S. 59; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.05.2014 BGBl. I S. 527, 1708
Anlage 1 HandFwPrV (zu § 7 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
... siehe BGBl. I 2006 S. 64 a) Die Wörter „durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" werden durch die Wörter ...
Anlage 2 HandFwPrV (zu § 7 Abs. 3) (vom 03.04.2014)
... S. 65 a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch Artikel 32 der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)" durch die Wörter „zuletzt ...