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§ 2 - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV)
§ 2 Aufenthaltsräume
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Aufenthaltsräume sind
- 1.
- in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;
- 2.
- in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;
- 3.
- in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.
Zitierungen von § 2 2. FlugLSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. FlugLSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 2. FlugLSV Schallschutzanforderungen
... 1 ist bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Personen nach § 2 Nummer 3 (zum Beispiel Schul- oder Gruppenräume) ebenfalls der Einbau von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9021/a164043.htm