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§ 2 - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV)

V. v. 08.09.2009 BGBl. I S. 2992 (Nr. 58)
Geltung ab 15.09.2009; FNA: 2129-4-5-2 Umweltschutz
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§ 2 Aufenthaltsräume



Aufenthaltsräume sind

1.
in Wohnungen: Wohnräume einschließlich Wohndielen, Wohnküchen und Arbeitsräume sowie Räume, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen genutzt werden (Schlafräume), das heißt Schlafzimmer sowie Kinder- und Jugendzimmer;

2.
in Erholungsheimen, Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Wohn- und Schlafräume einschließlich Übernachtungs- und Bettenräume, Gemeinschaftsräume sowie Untersuchungs-, Behandlungs- und Operationsräume;

3.
in Kindergärten, Schulen und ähnlichen in gleichem Maße schutzbedürftigen Einrichtungen: Gemeinschaftsräume, Unterrichts- und Vortragsräume, Leseräume in Bibliotheken sowie wissenschaftliche Arbeitsräume.



 

Zitierungen von § 2 2. FlugLSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FlugLSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FlugLSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FlugLSV Schallschutzanforderungen
... 1 ist bei Aufenthaltsräumen für eine größere Zahl von Personen nach § 2 Nummer 3 (zum Beispiel Schul- oder Gruppenräume) ebenfalls der Einbau von ...