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Änderung § 3 Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität vom 25.05.2018
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 25.05.2018 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zustimmung zur zweckändernden Verwendung und zur Weitergabe von Daten an Dritte | |
(1) Über die Erteilung der Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 entscheidet das Bundeskriminalamt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 14 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gelten. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dieser Stelle. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Zustimmung nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d und Abs. 2 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 kann nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, die für die Übermittlung von Daten durch das Bundeskriminalamt nach § 27 Abs. 1 des Bundeskriminalamtgesetzes gelten. 2 Handelt es sich um Daten, die dem Bundeskriminalamt von einer anderen innerstaatlichen Stelle übermittelt worden sind, entscheidet das Bundeskriminalamt über die Erteilung der Zustimmung im Benehmen mit dieser Stelle. |
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